- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Am 21. März 2022 wurde das Gesetz zur Umsetzung der EU Hinweisgeberrichtlinie erlassen. Mit Datum vom 1. September 2022 wird es in Kraft treten. Durch das Gesetz wurden die bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes Sapin II optimiert. Im Folgenden fassen wir die bedeutendsten Änderungen des neuen Gesetzes zusammen.
Die erste bedeutende Änderung ist die neue Definition der hinweisgebenden Person (mehr dazu). Es handelt sich demnach um eine natürliche Person, die gutgläubig und ohne direkte finanzielle Gegenleistung Informationen über Verstöße, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, gegen geltende Rechtsvorschriften oder über eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses meldet. Die bisherigen Regelungen sahen neben der Gutgläubigkeit ein uneigennütziges Handeln sowie die persönliche Kenntnis des Hinweisgebers betreffend den gemeldeten Tatsachen vor. Das Vorliegen eines uneigennützigen Handelns wurde folglich durch die präzisere Voraussetzung des Nichtvorhandenseins einer direkten finanziellen Gegenleistung ersetzt. Ferner ist das Vorliegen der persönlichen Kenntnis künftig nur noch bei Meldungen erforderlich, deren Gegenstand auf Informationen beruht, die außerhalb des beruflichen Kontextes des Hinweisgebers erlangt wurden.
Die zweite Neuerung ist die Erweiterung des der hinweisgebenden Person gewährten Schutzes auf bestimmte Dritte (mehr dazu). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der hinweisgebenden Person gelten somit auch für die folgenden Personen:
- Mittler, d.h. natürliche Personen oder gemeinnützige juristische Personen, die der hinweisgebenden bei der Abgabe der Meldung unterstützen;
- natürliche Personen, die in Verbindung mit der hinweisgebenden Person stehen;
- juristische Personen, die im wirtschaftlichen Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für diese arbeiten oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
Die dritte wesentliche Änderung infolge des neuen Gesetzes ist das gleichberechtigte Nebeneinanderstehen von internen und externen Meldekanälen : Der hinweisgebenden Person steht es frei, sich direkt an die zuständigen externen Behörden zu wenden, ohne zuvor den internen Meldekanal zu nutzen. Folglich ist die gesetzlich festgelegte Vorrangigkeit des internen Meldekanals aufgehoben worden. Das Gesetz legt ferner explizit die drei Fälle fest, in denen dem Hinweiswegeber im Falle einer Offenlegung des Hinweises der gesetzlich vorgesehene Schutz gewährleistet wird: (i) beim Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb des Ablaufs der Rückmeldefrist (ii) beim Vorliegen einer unmittelbaren oder offenkundigen Gefahr für das öffentliche Interesse (iii) bei drohenden Repressalien oder geringen Aussichten auf ein wirksames Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß.
Ferner sieht das Gesetz vor, dass die internen Meldekanäle nicht nur den Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern (externe oder zeitweilige) des betroffenen Unternehmens zugänglich gemacht werden müssen, sondern darüber hinaus auch ehemaligen Arbeitnehmern, Bewerbern, Anteilseignern, Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie den Vertragspartnern und Subunternehmern oder, sofern es sich dabei um juristische Personen handelt, den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie deren Belegschaft. Folglich haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, den vorgenannten Personenkreis über die Existenz und die Funktionsweise ihres internen Meldekanals vollumfänglich zu informieren.
Eine weiteres Novum : Die betroffenen Unternehmen müssen in ihrer Betriebsordnung auf das Bestehen des Hinweisgeberschutzes hinweisen (mehr dazu). Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, die mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, zwangsläufig eine Änderung der Betriebsordnung vornehmen müssen.