- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Das Gesetz vom 21. März 2022 verpflichtet die betroffenen Unternehmen, d. h. Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern, dazu, in der Betriebsordnung auf das Bestehen des Hinweisgebeschutzes hinzuweisen. Der Artikel L. 1321-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, der den Mindestinhalt einer Betriebsordnung festsetzt, wird künftig durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: „3° Die Existenz des in Kapitel II des Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens vorgesehenen Systems zum Schutz von Hinweisgebern.“ Folglich haben die betroffenen Unternehmen eine Änderung ihrer Betriebsordnung vorzunehmen. Diese ist ferner auch aufgrund der Änderungen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs betreffend Mobbing und sexueller Belästigung erforderlich, die ebenfalls durch das Gesetz vom 21. März 2022 geändert worden sind. Die entsprechenden Bestimmungen in den Artikeln L. 1152-1 ff. und L. 1153-1 ff. des Arbeitsgesetzbuches müssen im Ganzen, d.h. wortwörtlich, in der Betriebsordnung aufgenommen werden