Was steht für Ihr Unternehmen auf dem Spiel?

Ab dem 1. Januar 2018
Unternehmen mit 50 Arbeitnehmern oder mehr müssen Verfahren zur Entgegennahme von Hinweisen eingerichtet haben, die von ihren Arbeitnehmern bzw. von zeitweise beschäftigten oder externen Mitarbeitern gegeben werden.
Die Behinderung der Weiterleitung eines Hinweises wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr und mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 € bestraft.

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Die Entgegennahme von Hinweisen erfolgt mit dem Ziel, Hinweisgebern einen besseren Schutz zu gewähren.
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Das Unternehmen muss allerdings ebenso darauf achten, dass die von dem Hinweis betroffenen Arbeitnehmer geschützt werden und es nicht zu Missbrauch kommt.
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Das Unternehmen muss auch den sozialen Frieden sowie seinen Ruf wahren.

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Das Hinweisgebersystem muss die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers, der von dem Hinweis betroffenen Personen und der übermittelten Informationen gewährleisten.—
Die Verbreitung von vertraulichen Informationen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren und mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 € bestraft.
Welches System kommt in Frage?

Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten: die Entgegennahme von Hinweisen über eine Telefonhotline, eine interne oder externe Onlineplattform, eine E-Mail-Adresse …
In einem ersten Schritt müssen die praktischen Modalitäten des Hinweisgebersystems festgelegt werden. Dabei müssen Kultur, Größe und Besonderheiten Ihres Unternehmens berücksichtigt werden, damit das gewählte System den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem muss die Konformität des geplanten Systems mit den datenschutzrechtlichen Regeln geprüft werden. Erst dann kann das System eingeführt werden.
Die wichtigsten Schritte für die Einführung eines Hinweisgebersystems

- Bezeichnung des Referenten, der für die Entgegennahme der Hinweise verantwortlich ist. Dieser muss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben besonders bevollmächtigt werden. Außerdem muss er für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Hinweisen geschult werden.
- Erstellung der Unterlagen über das vom Arbeitnehmer im Falle eines Hinweises zu beachtende Verfahren sowie über die Bearbeitung der Hinweise durch den Referenten
- Anhörung der Personalvertreter über das Hinweisgeberverfahren und die Bearbeitung der Hinweise
- Erklärung des Hinweisgebersystems gegenüber der Datenschutzbehörde CNIL
- Information der Arbeitnehmer über das zu beachtende Verfahren

Unsere Empfehlungen

Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems erfordert technische und rechtliche Entscheidungen und eine sehr gute Kommunikation im Unternehmen. Ziel ist einerseits, Hinweise tatsächlich zu ermöglichen und andererseits, die Arbeitnehmer zur verantwortungsvollen Nutzung des Systems anzuhalten. Dadurch sollen auch ungerechtfertigte oder missbräuchliche Hinweise vermieden werden.
Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus Folgendes vorzusehen:
- die Sensibilisierung aller Arbeitnehmer für die richtige Nutzung des Hinweisgebersystems
- die Einrichtung eines Kontroll- und Nachverfolgungssystems
Jeder dieser Schritte erfordert eine gute Koordinierung der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens (weiterlesen).
Unser Angebot
Neuigkeiten und Hinweise
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(Français) Mise en place d’une ligne d’alerte : comment s’y prendre ?
Leider ist der Eintrag nur auf Französisch verfügbar.
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Veranstaltung bei der Vereinigung französischer Unternehmensjuristen AFJE – 5. Dezember
Artikel 8 des Gesetzes Sapin II verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern ein Verfahren einzurichten, mit dem Hinweise von Whistleblowern entgegengenommen werden können. Das Durchführungsdekret vom 19. April 2017 legt die Bedingungen für die Umsetzung des Hinweisgebersystems fest: Der Eingang von Hinweisen muss technisch so organisiert sein, dass die Vertraulichkeit gewahrt ist; Das geplante
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Veranstaltung 19. October : Sapin II – Challenges and Opportunities
Mehr Information : hier
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Schulung (auf Französisch) – 14. November : Einrichtung eines Whistleblowingsystems gemäß dem Gesetz Sapin II
Schulung (auf Französisch) : Einrichtung eines Whistleblowingsystems gemäß dem Gesetz Sapin II
Gerne können Sie mit unserer Kanzlei für ein Gespräch in Kontakt treten
