- Freitag, 12. Mai 2023
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Sechs Monate nach der Veröffentlichung des Dekrets, das die Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen regelt, hat der sog. „Défenseur des droits“ (mehr dazu) seinen Leitfaden für hinweisgebende Personen aktualisiert. Darin erläutert der „Défenseur des droits“ die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als hinweisgebende Person zu gelten und den entsprechenden Schutzstatus (mehr dazu) zu erhalten. In diesem Zusammenhang weist der „Défenseur des droits“ darauf hin, dass der Schutz von hinweisgebenden Personen nicht eingeschränkt werden darf, beispielsweise durch Klauseln im Arbeitsvertrag, und dass es unzulässig ist, im Voraus auf den Schutzstatus zu verzichten. Im Falle von Vergeltungsmaßnahmen kann die betroffene Person beim zuständigen Gericht die Aufhebung dieser Maßnahmen und eine Entschädigung für den durch die Vergeltungsmaßnahmen entstandenen Schaden beantragen.
Der „Défenseur des droits“ erklärt das Verfahren für die interne oder externe Meldung von Missständen und erläutert den Mindestinhalt eines Hinweisgeberverfahrens. Wenn in einem Unternehmen kein Hinweisgeberverfahren existiert, empfiehlt er eine interne Meldung unter den für kleinere Strukturen vorgesehenen Bedingungen, d.h. an den direkten oder indirekten Vorgesetzten, den Arbeitgeber oder die von diesem benannte Ansprechperson. Der Leitfaden erinnert auch an die Vertraulichkeitsregeln und stellt die wichtigsten Sonderregelungen vor.
Schließlich erläutert der „Défenseur des droits“ seine Rolle im Bereich des Schutzes von hinweisgebenden Personen dar. Er ist unter anderem zuständig für die Beantwortung aller Fragen zum Schutz von hinweisgebenden Personen, die Beratung von hinweisgebenden Personen sowie externen Behörden über das Verfahren im Zusammenhang mit einer Meldung, für die Abgabe einer Stellungnahme zur Eigenschaft als hinweisgebende Person, den Schutz von hinweisgebenden Personen vor Repressalien und für die Bearbeitung von Meldungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Im Rahmen der Untersuchung eines Falles kann der „Défenseur des droits“ Erklärungen anfordern und die beschuldigten Personen zu einer Anhörung vorladen. Die Unternehmen sind verpflichtet, mit dem „Défenseur des droits“ zusammenzuarbeiten und dürfen sich nicht weigern, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Im Falle einer Verweigerung kann der „Défenseur des droits“ Mahnungen aussprechen und das Gericht anrufen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, oder sich auf den Straftatbestand der Behinderung berufen. Im Falle von Vergeltungsmaßnahmen kann der „Défenseur des droits“ dem Unternehmen empfehlen, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der hinweisgebenden Person wiederherzustellen. Obwohl der „Défenseur des droits“ keine Sanktionsbefugnis hat, kann er die Person, die Vergeltungsmaßnahmen ergriffen hat, auffordern, ihm über die Umsetzung seiner Empfehlungen Bericht zu erstatten. Erfolgt keine Reaktion, kann der „Défenseur des droits“ eine Anordnungsbefugnis ausüben und verlangen, dass der Inhalt der Empfehlung innerhalb einer neuen Frist umgesetzt wird. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, kann der „Défenseur des droits“ beschließen, einen Bericht zu veröffentlichen, in dem der Name der Person, die die Vergeltungsmaßnahme ergriffen hat, genannt wird. Der „Défenseur des droits“ kann auch vor dem von der hinweisgebenden Person angerufenen Gericht, um gegen die Vergeltungsmaßnahmen vorzugehen, Stellung nehmen.