- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Das Gesetz vom 21. März 2022 dehnt bestimmte Schutzregelungen, die der hinweisgebenden Person gewährt werden, auf Personen in seinem Umfeld aus.
Geschützt werden Mittler, d. h. natürliche Personen sowie gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die der hinweisgebenden Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer öffentlichen Bekanntmachung unterstützen. Der Betriebsrat, Gewerkschaftsvertreter sowie Vereine können somit geschützt werden.
Geschützt werden ferner auch natürliche Personen, die mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, wie beispielsweise seine Kollegen oder Angehörigen, denen Repressalien drohen. Auch sie haben die Möglichkeit, finanzielle oder psychologische Unterstützung zu erhalten.
Kontrollierte juristische Personen im Sinne von Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce), für die die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext in Verbindung steht, wie z. B. der Arbeitgeber oder ein Subunternehmer, genießen ebenfalls Schutz.
Das Umfeld der hinweisgebenden Person darf nicht Gegenstand von Repressalien und auch nicht von Drohungen oder dem Versuch von Repressalien sein.