- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Die Durchführungsverordnung unterscheidet subtil zwischen Unternehmen, die ohne Berücksichtigung eines Schwellenwerts hinsichtlich der Beschäftigten einen Dritten mit der Entgegennahme von Meldungen beauftragen kann und Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die sowohl für die Entgegennahme als auch die Bearbeitung von Meldungen eine gemeinsame Stelle betreiben können.
Eine wörtliche Auslegung der Durchführungsverordnung führt daher zu der Annahme, dass die Entgegennahme von Meldungen unabhängig von der Größe des Unternehmens einem Dritten übertragen werden kann, die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen jedoch nur dann mithilfe gemeinsam genutzter Ressourcen erfolgen kann, wenn die beteiligten Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte haben. Daraus ergibt sich für Unternehmensgruppen, dass die gemeinsame Nutzung der Entgegennahme von Meldungen unabhängig von der Größe der Unternehmen der Gruppe immer möglich ist, während die gemeinsame Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen nur für Unternehmen der Gruppe mit weniger als 250 Mitarbeitern möglich ist.
Innerhalb einer Gruppe können dennoch Synergien geschaffen werden:
- Wenn ein Unternehmen der Ansicht ist, dass die Meldung Sachverhalte betrifft, die in einem Unternehmen aufgetreten sind oder sehr wahrscheinlich auftreten werden, das demselben Konsolidierungskreis im Sinne von Artikel L. 233-16 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) angehört, kann es die hinweisgebende Person auffordern, ihre Meldungen auch an dieses Unternehmen zu richten. Sie kann sogar so weit gehen, hinweisgebende Person aufzufordern, die bei ihr eingegangene Meldungen zurückzuziehen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Meldungen von dem anderen Unternehmen effizienter bearbeitet würde.
- Jede Tochtergesellschaft kann das Verfahren der Muttergesellschaft verbreiten und dabei angeben, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise hinweisgebende Personen ihre Meldungen an die Muttergesellschaft richten können (Artikel 8 der Durchführungsverordnung).