- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Die allgemeine Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems ergibt sich aus Artikel 8 des Gesetzes Sapin II. Diese Pflicht betrifft die folgenden Organisationen:
- Gesellschaften der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die mindestens 50 Arbeitnehmer/Bedienstete beschäftigen; davon ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern
- Staatliche Verwaltungen und Behörden;
- Sonstige Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie zum Schutz des Hinweisgebers genannten Rechtsakte der Europäischen Union fallen.
Die Schwelle von fünfzig Beschäftigten wird am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren berechnet und gemäß Artikel L. 130-1 I des französischen Sozialversicherungsgesetzbuchs (Code de la sécurité social) bestimmt, wonach die Beschäftigtenzahl dem Durchschnitt der Anzahl der in jedem Monat des vorangegangenen Kalenderjahres beschäftigten Personen entspricht.
Für spezifische Bereiche sehen andere gesetzliche Bestimmungen ebenfalls die Pflicht zur Einrichtung des Hinweisgebersystems vor.
Eine solche Pflicht sieht insbesondere Artikel 17 des Gesetzes Sapin II vor: Unternehmen und Unternehmensgruppen, die 500 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen und die einen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielen, müssen im Rahmen eines Anti-Korruptionsprogramms ein Hinweisgebersystem einrichten.
Das Gesetz über die Sorgfaltspflichten der Muttergesellschaften und Auftraggeber (Loi devoir de vigilance) sieht für sehr große Unternehmen und Unternehmensgruppen ebenfalls eine Pflicht zur Schaffung eines Hinweisgebersystems vor. Dieses System dient der Entgegennahme von Hinweisen bezüglich schwerer Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten, der Gesundheit und der Sicherheit von Personen sowie der Umwelt, die sich aus den Aktivitäten dieser Unternehmen ergeben können.