- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Im französischen Gesetz Sapin II, das durch das Gesetz vom 21. März 2021 teilweise geändert wurde, wird die Anonymität von Meldungen an mehreren Stellen erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass anonyme Meldungen zulässig sind. Es kann vorkommen, dass Personen eine Meldung unter Angabe eines falschem Namen abgeben und sich erst während des Prüfungsverfahrens entscheiden, ihre Identität preiszugeben, wenn Ihnen das Hinweisgebersystem einen hinreichend sicheren Rahmen bietet.
Wenngleich weltweite Statistiken einen Rückgang anonymer Meldungen zeigen, gibt es weiterhin Personen, die anonym bleiben möchten.
Wird dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit gelassen, eine anonyme Meldung abzugeben, könnte dies ein Hindernis der Übermittlung einer Meldung darstellen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von bis zu 15.000 € geahndet werden kann.
Für Unternehmen kann es zudem interessanter sein, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, als dass sich die hinweisgebende Person an eine zuständige Behörde wendet. Die betroffenen Unternehmen haben daher ein besonderes Interesse daran, sämtliche Hürden zu vermeiden, die eine bevorzugte Nutzung des internen Meldekanals beeinträchtigen könnten.