- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
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Aktualisiert am 12. Januar 2024
In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können Hinweisgebersysteme freiwillig eingeführt werden. Unterscheidet sich das Unternehmen dafür, muss das System den Anforderungen des Gesetzes Sapin II und der Durchführungsverordnung entsprechen. Dabei gilt es insbesondere die folgenden Regeln zu beachten:
- Schaffung eines Verfahrens, das festlegt, wie die hinweisgebende Person Meldungen abgeben kann,
- Benennung einer Person oder einer Arbeitseinheit, die mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen beauftragt ist (mehr dazu),
- Wahrung der Vertraulichkeit bezüglich der Identität der hinweisgebenden Person, der betroffenen Personen und der sonstigen betroffenen Dritten sowie der übermittelten Informationen,
- Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten (mehr dazu).