- Mittwoch, 4. Mai 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten,
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Der sog. „Défenseur des droits“ ist eine im Jahr 2011 geschaffene unabhängige Verfassungsbehörde, die dafür zuständig ist, dass die Freiheiten und Rechte der Bürger von den Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen respektiert werden. Zu seinen Zuständigkeitsbereichen gehören die Verteidigung der Rechte der Nutzer öffentlicher Dienstleistungen, der Schutz der Rechte von Kindern, der Kamp gegen Diskriminierung, die Einhaltung ethischer Grundsätze im Bereich der Sicherheit und, seit der Einführung des Gesetzes Sapin II (im Dezember 2016), der Schutz von hinweisgebenden Personen.
Seine Befugnisse im Bereich des Schutzes von hinweisgebenden Personen wurden durch die Umsetzung der Richtlinie gestärkt. So hat der sog. „Défenseur des droits“ nicht mehr nur eine beratende Funktion, sondern nun auch folgende Aufgaben:
- Informations- und Beratungsfunktion
- Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen, die in seine Zuständigkeitsbereich fallen
- Weiterleitung der hinweisgebenden Person an die zuständige Behörde
- Stellungnahme zur Eigenschaft einer Person als Hinweisgeber, damit diese die gewährten Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen kann
- Verteidigung von hinweisgebenden Personen und Mittlern
In diesem Zusammenhang verfügt der „Défenseur des droits“ über weitreichende Befugnisse (mehr dazu). Insbesondere kann er bei der Prüfung der Situation einer hinweisgebenden Person Erklärungen verlangen und Personen, gegen die der Verdacht auf Vergeltungsmaßnahmen besteht, zu einer Anhörung vorladen oder ihnen empfehlen, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der hinweisgebenden Person wiederherzustellen. Bei mangelnder Kooperation kann der „Défenseur des droits“ weitere Schritte einleiten. Der „Défenseur des droits“ kann auch vor dem von der hinweisgebenden Person angerufenen Gericht, um gegen die Vergeltungsmaßnahmen vorzugehen, Stellung nehmen.
Der „Défenseur des droits“ hat alle zwei Jahre einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Schutzes von hinweisgebenden Personen zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.