- Donnerstag, 1. September 2022
- Veröffentlicht durch: GGV
- Kategorie: Neuigkeiten
Das Gesetz vom 21. März 2022 zum Schutz von Hinweisgebern sollte eigentlich am 1. September 2022 in Kraft treten. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, wie die Definition des Hinweisgebers, seinen Schutz und den Schutz der Personen seines Umfeldes sowie das Meldeverfahren.
Einige Bestimmungen des Gesetzes erfordern eine Durchführungsverordnung, welche bislang noch nicht erschienen ist. Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen wird daher verschoben, und zwar in Anwendung von Artikel 1 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil), der besagt: „Gesetze und, wenn sie im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden, Verwaltungsakte, treten an dem von ihnen festgelegten Datum in Kraft oder, falls ein Datm nicht festgelegt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung. Das Inkrafttreten derjenigen Bestimmungen, deren Umsetzung Durchführungsmaßnahmen erfordert, wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Maßnahmen verschoben.“
Betroffen sind insbesondere die Bestimmungen, die sich auf folgende Punkte beziehen:
- die Bestimmung der zuständigen Behörden, bei denen der Hinweisgeber eine Meldung abgeben kann ;
- die Fristen für die Bestätigung des Eingangs einer Meldung und für deren Bearbeitung ;
- die Modalitäten für den Abschluss des Verfahrens, da sauf eine Meldung folgt ;
- die Modalitäten für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ;
- die Bedingungen, unter denen ein Dritter mit den Aufgaben der internen Meldestelle beaufrtagt werden kann ;
- gemeinsame Meldeverfahren für mehrere Unternehmen desselben Konzerns.
Frankreich wurde von der Europäischen Kommission am 15. Juli 2022 dazu aufgefordert, die Umsetzung der Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern abzuschließen. Frankreich muss dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nachkommen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Mahnung die französische Regierung dazu veranlasst, die lang erwartete Umsetzungsverordnung zu veröffentlichen.